Wertermittlungen
Verkehrswert
1.1 Definition
Der Verkehrswert ist
in § 194 BauGB definiert: "Der Verkehrswert
wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich
die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften,
der sonstigen Beschaffenheiten und der Lage des Grundstücks
oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht
auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse
zu erzielen wäre."
1.2 Ertragswertverfahren
Steht für den Erwerb oder die Errichtung vergleichbarer Objekte üblicherweise
die zu erzielende Rendite im Vordergrund, so wird nach dem Auswahlkriterium
der Kaufpreisbildungsmechanismen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
das Ertragswertverfahren als vorrangig anzuwendendes Verfahren angesehen.
Das Ertragswertverfahren gemäß §§ 15 –20
WertV ist durch die Verwendung des aus Vergleichskaufpreisen abgeleiteten
Liegenschaftszinssatzes ein Preisvergleich, in dem vorrangig die
in dieses Bewertungsmodell eingeführten Einflussgrößen,
insbesondere Mieten, Restnutzungsdauer als auch Zustandsbesonderheiten,
die Wertbildung und die Wertunterschiede bewirken. Der Ertragswert
ergibt sich als Summe von Bodenwert und Ertragswert der baulichen
Anlagen.
1.3 Sachwert
Mit dem Sachwertverfahren werden solche bebaute Grundstücke
vorrangig bewertet, die üblicherweise nicht zur Erzielung von
Renditen, sondern zur renditeunabhängigen Eigennutzung durch
Kauf oder Errichtung verwendet werden. Das bedeutet, dass die Ersatzbeschaffungskosten
des Wertermittlungsobjektes nach den Gepflogenheiten des gewöhnlichen
Geschäftsverkehres preisbestimmend sind. Der Sachwert setzt
sich gemäß §§ 21 – 25 WertV zusammen aus
dem Bodenwert, dem Wert der baulichen Anlagen und dem Wert der sonstigen
Anlagen. Zusätzlich wird eine Ertragswertermittlung durchgeführt;
das Ergebnis wird unterstützend für die Ermittlung
des Verkehrswertes herangezogen, insbesondere zur Beurteilung
der zu
erzielenden Renditen des Anwesens.
1.4 Vergleichswert, insbesondere Bodenwertermittlung
Das Vergleichswertverfahren geht von einer Verkehrswertermittlung
durch die Mittelung von zeitnahen Kaufpreisen vergleichbarer
Grundstücke
aus. Voraussetzung für die Anwendung dieses Verfahrens ist eine
ausreichende Anzahl von Kaufpreisen vergleichbarer Objekte und diese
mit dem Wertermittlungsobjekt möglichst direkt vergleichbar
sind. Weiterhin müssen die Verkäufe zeitnah zum Wertermittlungsstichtag
abgewickelt worden sein. Die Preisbildung für Grund und Boden
orientiert sich im gewöhnlichen Geschäftsverkehr vorrangig
an den allen Marktteilnehmern bekannt gewordenen Informationen für
unbebaute Grundstücke. Der Bodenwert ist deshalb, auch in den
Verfahren zur Bewertung bebauter Grundstücke getrennt vom Wert
der Gebäude und Außenanlagen, in der Regel auf der Grundlage
von Vergleichskaufpreisen im Vergleichsverfahren gemäß §§ 13
und 14 WertV zu ermitteln, wie er sich ergeben würde, wenn das
Grundstück unbebaut wäre. Neben oder an Stelle von Vergleichspreisen
können auch geeignete Bodenrichtwerte zur Bodenwertermittlung
gemäß § 13 Abs. 2 WertV herangezogen werden. Bodenrichtwerte
sind geeignet, wenn sie entsprechend den örtlichen Verhältnissen,
der Lage und des Entwicklungszustandes gegliedert und nach Art und
Maß der baulichen Nutzung, der Erschließungssituation
sowie des beitrags- und abgabenrechtlichen Zustandes und der jeweils
vorherrschenden Grundstücksgestalt hinreichend bestimmt und
mit der notwendigen Sorgfalt aus Kaufpreisen für vergleichbare
unbebaute Grundstücke abgeleitet sind.
1.5 Der Anlass und die Objekte
Für die Erstellung einer Wertermittlung gibt es eine Vielzahl
von Anlässen, z.B.
- Grundstücksgeschäfte
bei An- und Verkauf als Verhandlungsgrundlage
- Beleihungswertermittlung
zur Bestimmung der Höhe von dinglich
gesicherten Darlehen
- Vermögensaufstellungen, z. B. für Beleihungszwecke, Bilanzierungsgründe
- Vermögensauseinandersetzungen
bei Familienrechtsangelegenheiten, z. B. im Erbfall, bei Schenkung
oder Scheidung
- Versicherungswertermittlung
- Enteignungs- und Entschädigungsverfahren
- Zwangsversteigerungen
1.6 Wertermittlung durch das Immobilienhaus
Neben den Verkehrswertermittlungen, die gerichtsfähig sind,
bieten wir auch Wertkonzeptionen und Bewertungsreports an. Die Wertkonzeption
unterscheidet sich von den Verkehrswertmittlung dahingehend, dass
die Dokumentation entfällt. Bewertungsreports können immer
dann eingesetzt werden, wenn sämtliche wertrelevanten Parameter
keine Abweichungen oder nachträglichen Veränderungen
aufweisen.
weiter
lesen
|